Die wesentlichen Änderungen gegenüber unserer letzten Aussendung vom 14. September sind:
Im Bereich der Probentätigkeit hat es gegenüber der letzten Aussendung keine Änderung gegeben. |
Zusammengefasst sind nun die wesentlichen Eckpunkte für die Tätigkeit in der Blasmusik wie folgt zu sehen:
1) Proben (und Konzerte), Musik in Bewegung
Bei Proben (aber auch bei Konzerten) ist zwischen den Musikern ein Seitenabstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dieser Abstand bemisst sich nach Auskunft des Sozialministeriums von Stuhlmitte zu Stuhlmitte. Der Tiefenabstand zwischen den einzelnen Sitzreihen ist so zu berechnen, dass ein Mindestabstand von einem Meter zwischen dem vorderen Ende des Blasinstrumentes und dem Sesselrücken davor eingehalten wird.
Diese Grundsätze gelten auch für „Musik in Bewegung“. Für sogenannte „öffentliche Proben“ gelten die untenstehenden Regelungen, wie für Veranstaltungen.
2) Veranstaltungen
Max. Anzahl an Personen bei Veranstaltungen: | Indoor | Outdoor |
ausschließlich mit zugewiesenen Sitzplätzen | 1.500 | 3.000 |
ohne zugewiesene Sitzplätze (auch nur teilweise) | 10 | 100 |
Personen, die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind (daher auch die Musiker), sind in die oben genannten Höchstzahlen nicht einzurechnen.
Bewilligungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde | Indoor | Outdoor |
ab Personenanzahl | 250 | 250 |
Der Veranstaltungsverantwortliche hat bei Veranstaltungen mit über 50 Personen (Indoor) bzw. mit über 100 Personen (Outdoor) einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.
Eine Ausbildung zum COVID-19-Beauftragten ist nicht verpflichtend, entsprechendes Wissen sollte jedoch vorhanden sein. Eine Ausbildung ist beispielsweise beim Roten Kreuz möglich.
Beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist ein MNS zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten, sofern der seitliche Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird. Die Abstandsregel gilt nicht für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Bei Veranstaltungen gilt für das Personal mit Besucher/innenkontakt die Pflicht eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (bzw. keine andere Schutzvorrichtung besteht).
2a) Bewirtung bei Veranstaltungen
In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.
Die Betreiber von Getränke- und Speisenausgaben sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Der Kunde hat in geschlossenen Räumen - ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz - eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Der Österreichische Blasmusikverband empfiehlt aufgrund der erhöhten Infektionszahlen die Vorgangsweise mit dem MNS auch in den Probelokalen. Daher sollten die Musikerinnen und Musiker den MNS im Probelokal nur ablegen, wenn sie sich auf ihrem Probenplatz befinden. Das Betreten von Probelokalen in öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulen) findet nach den behördlichen Vorgaben statt.
Die bezirksweisen Schaltungen des Corona-Ampel-Systems haben vorerst weiterhin nur Empfehlungscharakter. Seitens des ÖBV empfehlen wir trotzdem die Beobachtung dieser Ampelschaltungen für den jeweiligen lokalen Standort und die Befolgung unserer Empfehlungen aus unserem Schreiben vom 7.9.2020.
Informationspool für die Blasmusik
Laufende Aktualisierungen unserer Informationen, sowie Hilfen zur Gestaltung von Präventionskonzepten und weitere Empfehlungen findet man im Blasmusik-Wiki unter der Adresse
https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19
Wir bitten seitens des ÖBV besonders bei den Proben und Veranstaltungen gut auf alle Hygienebestimmungen und Abstandsregeln zu achten. Auch alle Vereinsverantwortlichen werden aufgefordert, die Musikerinnen und Musiker darauf hinzuweisen, dass auch vor und nach den Proben und Veranstaltungen hohe Eigenverantwortung gelebt werden soll, damit im gesamten Blasmusikumfeld möglichst hohe Sicherheit gegenüber der Infektionsgefahr gegeben ist.
Erich Riegler
Präsident des ÖBV
Helmut Schmid M.A.
Bundesjugendreferent
Prof. Walter Rescheneder
Bundeskapellmeister